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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: 20 W 189/03
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 26 | |
KostO § 27 | |
KostO § 44 | |
KostO § 47 | |
KostO § 156 |
2. Bei gleichzeitiger Beurkundung bzw. Anmeldung weiterer Satzungsänderungen, wie z. B. der Zusammenlegung mehrerer Geschäftsanteile als weiterer Beschluss mit einem Gegenstand ohne bestimmten Geldwert, ist die Euro-Umstellung beim Geschäftswert nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
Gründe:
Der Kostengläubiger beurkundete am ...2001 zu UR.-Nr. .../2001 eine Gesellschafterversammlung der Kostenschuldnerin, die damals noch als A GmbH firmierte. Darin wurde unter II/1 einem zwischen der Kostenschuldnerin und ihrer Alleingesellschafterin geschlossenen Teilbeherrschungsvertrag und unter II/2 einer Zusatzvereinbarung dazu zugestimmt.
Unter II/3) wurde beschlossen, die bisherigen Geschäftsanteile der Alleingesellschafterin zu einem Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 8.000.000,00 DM zusammen zu legen. Ferner wurden unter II/4) der Urkunde das Stammkapital der Gesellschaft, der Geschäftsanteil der Gesellschafterin sowie die Betragsangaben im Gesellschaftsvertrag auf Euro umgestellt. Das Stammkapital und der Gesellschaftsanteil betrugen danach gerundet 4.090.335,04 €. Unter II/5) wurde dieses Stammkapital der Gesellschaft um 9.664,96 € auf 4.100.000,00 € erhöht. Die neue Stammeinlage zur Aufstockung des Geschäftsanteils wurde nach II/6) zum Nennwert ausgegeben und unter II/7) die Alleingesellschafterin zur Übernahme zugelassen.
Außerdem protokollierte der Kostengläubiger in derselben Urkunde unter III) die Übernahmeerklärung der erhöhten Stammeinlage sowie unter II/8) die Neufassung von § 4 des Gesellschaftsvertrages bezüglich der Höhe des Stammkapitals und unter II/9) die Neufassung des Gesellschaftsvertrags insgesamt unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen (Bl. 9-31 d. A.).
In der zu dieser Protokollierung erstellten Kostenrechnung hat der Kostengläubiger u. a. eine 20/10 Gebühr gemäß § 47 KostO aus einem Geschäftswert von 258.903,02 DM nebst 16 % Umsatzsteuer berechnet. Dabei hat er für die Zustimmungserklärung unter II/1 und 2 der Urkunde 80.000,00 DM und für die Zusammenlegung der Geschäftsanteile unter II/3 und die Umstellung auf Euro unter II/4 jeweils 80.000,00 DM sowie für die Erhöhung des Stammkapitals 18.903,02 (= 9.664,96 €) berücksichtigt.
Die Dienstaufsicht des Notars hat beanstandet, die zu II/9 der Urkunde UR-Nr. .../01 beschlossene Neufassung des Gesellschaftsvertrages sei noch gesondert zu dem Umstellungsbeschluss mit dem nach § 26 Abs. 4 Satz 1 KostO zu bestimmenden Wert mit weiteren 80.000,00 DM, zu berücksichtigen.
Zu seiner UR-Nr. .../2001 hat der Kostengläubiger einen Entwurf für eine Handelsregisteranmeldung gefertigt und Unterschriftsbeglaubigungen vorgenommen. Die Anmeldung hatte unter Ziffer1 die Zustimmung zu einem Teil-Beherrschungsvertrag und unter Ziffer 2 und 3 die Euro-Umstellung und die beschlossene Neufassung des Gesellschaftervertrags zum Inhalt. Insoweit hat der Kostengläubiger in einer berichtigten Kostenrechnung eine 5/10 Gebühr nach den §§ 145, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO berechnet und für die Ziffer 1) 80.000,00 DM, für die Ziffer 2) 9.451,53 DM und für die Ziffer 3) 80.000,00 DM bei der Berechnung des Gesamtgeschäftswertes von 169.451,53 DM berücksichtigt.
Diesen Geschäftswert hat die Dienstaufsicht bei ihrer Kostenprüfung beanstandet und die Auffassung vertreten, für die unter 2) vorgenommene Anmeldung der Euro-Umstellung seien neben dem Erhöhungsbetrag weitere 5.000,00 DM gem. Art. 45 II EGHGB i. V. m. § 26 Abs. 7 KostO beim Geschäftswert zu berücksichtigen.
Nachdem der Kostengläubiger die Beanstandung nicht anerkannt hat, hat ihn die Dienstaufsicht -laut ihrer Stellungnahme im Erstbeschwerdeverfahren am 14.11.2001- angewiesen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.
Nach Anhörung der Dienstaufsicht, die ihre Auffassung in der Stellungnahme vom 19.11.2002 (Bl. 51-53 d. A) aufrechterhalten hat, und nach Anhörung der Kostenschuldnerin hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.
Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 26.03.2003 (Bl. 63-65 d. A.) ausgeführt, der Gesellschafterbeschluss über die Umstellung auf Euro habe keine konstitutive Wirkung, deshalb habe der umgestellte Betrag neben dem Erhöhungsbetrag wertmäßig unberücksichtigt zu bleiben.
Gegen diese Entscheidung hat der Kostengläubiger auf Anweisung der Dienstaufsicht weitere Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, der Geschäftswert für den Umstellungsbeschluss sei neben dem Erhöhungsbetrag in die Berechnung des Geschäftswertes einzubeziehen, was vorliegend aber zu keiner Änderung der Berechnungsweise führe.
Die Kostenschuldnerin hat sich der Auffassung des Notars angeschlossen.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 KostO). Die erforderliche Zulassung durch das Landgericht liegt vor, ebenso das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Dienstaufsichtsbehörde mit ihrer auf Erhöhung zielenden Anweisungsbeschwerde beim Landgericht nicht durchgedrungen ist.
In der Sache hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Weder der zu UR-Nr. .../2001 für die Handelsregisteranmeldung angesetzte Wert ist zu niedrig, noch der Geschäftswert, wie er der Berechnung der Kosten für die UR-Nr. .../2001 zu Grunde gelegt worden ist.
Bei dem Beschluss über die Umstellung des Stammkapitals von DM auf Euro handelt es sich um einen Beschluss ohne bestimmten Geldwert, bei dem der Geschäftswert nach §§ 27 Abs. 1, 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO a. F. 1 % des eingetragenen Stammkapitals - hier also 80.0000,00 DM - beträgt. Daneben ist der Beschluss über die zur Glättung beschlossene Kapitalerhöhung ein Beschluss mit einem bestimmten Geldwert, der nach § 39 KostO zu bewerten ist und dem Nennwert der Kapitalerhöhung, hier also 9.664,96 €= 18.903,02 DM, entspricht (OLG Hamm JurBüro 2004, 551; Senatsbeschluss vom 07.02.2005 -20 W 451/2002; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 16. Aufl., § 41 c, Rdnr. 105; Rohs/Wedewer, Stand Dezember 2004, § 41 c, Rdnr. 17; Tiedtke MittBayNot 1999, 166, 168). Die Anwendung des § 26 Abs. 7 KostO a. F. (41 a Abs. 6 KostO n. F.), wonach bei Anmeldungen ohne wirtschaftliche Bedeutung der Geschäftswert 5.000,00 DM beträgt, scheidet schon nach seinem klaren Wortlaut aus, darüber hinaus verweist § 27 Abs. 1 KostO a. F. nur auf § 26 Abs. 4 KostO a. F. und nicht auf Abs. 7. Für den Wert von Beschlüssen ohne wirtschaftliche Bedeutung gibt es keine dem § 26 Abs. 7 KostO a. F. entsprechende gesetzliche Regelung. Auch eine Ermäßigung des Wertes nach Art. 45 Abs. 2 EGHGB scheidet aus, da diese Norm ausschließlich für Anmeldungen zum Handelsregister gilt (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO., § 41 c, Rdnr. 105; Rohs/Wedewer, aaO., § 41 c, Rdnr. 17; Tiedtke aaO., Seite 167).
Deshalb war bereits für die Beschlüsse über die Zusammenlegung der Geschäftsanteile und die Euro-Umstellung von einem einheitlichen Beschluss ohne bestimmtem Geldwert auszugehen und insoweit nur 80.000,00 DM als Geschäftwert anzusetzen.
Es entspricht einhelliger Auffassung, dass nur ein einheitlicher Beschluss mit unbestimmtem Geldwert vorliegt, wenn neben der Euro-Umstellung weitere Satzungsänderungen mitbeurkundet werden, die keinen bestimmten Geldwert haben (OLG Hamm, aaO.; Senatsbeschluss vom 07.02.2005 -20 W 451/2002- ; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO., § 41 c, Rdnr. 105; Assenmacher/Matthias/Göttlich/Mümmler: KostO, 15. Aufl., Stichwort "Beschlüsse von Gesellschaftern", Ziff. 5 allgemein für die Änderung einer Satzung in mehreren Punkten).
Da in der beanstandeten Kostenrechnung bei der Berechnung des Geschäftswertes für die Zusammenlegung der Geschäftsanteile und die Euro-Umstellung bereits jeweils 80.000,00 DM berücksichtigt worden sind, kommt eine weitere Erhöhung des Geschäftswertes nicht in Betracht.
Entsprechendes gilt auch für die berichtigte Kostenrechnung hinsichtlich der Handelsregisteranmeldung, bei der sich der Wert ebenfalls nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO a. F. richtet. Neben der mit 80.000,00 DM bereits berücksichtigten Anmeldung der Neufassung der Gesellschaftsvertrages waren für die Anmeldung der Euro-Umstellung nicht zusätzlich 5.000,00 DM anzusetzen, Gegenstandsverschieden im Sinn von § 44 Abs. 2 KostO ist lediglich der Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals, weil er einen Gegenstand mit bestimmtem Geldwert hat. Dieser Wert ist aber sowohl in der Kostenrechnung zu UR-Nr. .../2001, als auch zu UR-Nr. .../2001 gesondert bei der Bemessung des Geschäftswerts berücksichtigt worden.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf § 156 Abs. 6 Satz 3 KostO.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen, weil solche auf Seiten der Kostenschuldnerin nicht entstanden sind.
Ende der Entscheidung
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